1. Geltungsbereich
1.1 Für die Entwicklung und Lieferung von Folienverpackungen gelten
ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere folgenden
Besonderen Bedingungen für Folienverpackungen. Sollten
sich Regelungen widersprechen, so gelten die Regelungen dieser
besonderen Bedingungen vorrangig.
1.2 Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und
Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt
vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV
jeweils in der neuesten Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung in Berlin. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird
entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige
Folienprodukte. Die Bestimmungen werden dem Auftraggeber auf
Wunsch in Textform ausgehändigt.
1.3 Weitere brachenübliche Bedingungen und Handelsbräuche bleiben
von diesen besonderen Bedingungen unberührt.
1.4 Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichenden
Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des
Bestellers – sind für den Lieferer nur verbindlich, sofern sie von ihm
schriftlich bestätigt wurden.
2. Auftragsabwicklung
2.1 An allen unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie
Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Mustern behalten
wir uns etwaige Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden und sind in jedem Fall dann unverzüglich
zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden
dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probestücken, die vom Besteller wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Proben und Muster
3.1 Von uns zur Verfügung gestellte Muster gelten als Beispielsstücke
für Qualität, Material und Eigenschaften eines Produkts. Unsere
Endprodukte können davon unwesentlich abweichen.
3.2 Probestücke und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst
sind, können von uns zu einem marktüblichen Preis unter
Berücksichtigung unseres Aufwandes berechnet werden.
3.3 Von uns getätigte Angaben über Maße, Eigenschaften und
Verwendungszweck der Produkte sind, soweit sie nicht schriftlicher
Vertragsbestandteil geworden sind, unverbindlich und begründen keine
zugesicherten Eigenschaften.
4. Material und Ausführung
4.1 Vorbehaltlich besonderer Anweisungen des Auftraggebers erfolgt
die Ausführung mit branchenüblichen Materialien und nach den
üblichen und bekannten Herstellungsverfahren. Bei allen
Kunststofferzeugnissen behalten wir uns dem Stand der Technik entsprechende
und handelsübliche Qualitätsschwankungen vor.
4.2 Auf die Verwendung der Verpackung für Lebensmittel hat der
Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dies, so kann er
diesbezüglich keine Mängelrügen geltend machen.
4.3 Recyclingrohstoffe können von Charge zu Charge geringe
Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalische
Eigenschaften aufweisen. Solche Abweichungen berechtigen
den Auftragnehmer nicht zu einer Mängelrüge.
5. Toleranzen
5.1 Hinsichtlich Abweichungen in Maß- oder Gewicht gelten soweit im
Einzelfall keine spezifischen Toleranzen vereinbart sind, die ”Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus” des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen werden dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform ausgehändigt.
6. Mehr- oder Minderlieferungen
6.1 Wir behalten uns das Recht zur Mehr- oder Minderlieferungen in
einem Umfang von 10 % vor. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche
Liefermenge in Rechnung gestellt.
6.2 Bei einer Stückzahl von über 5.000 Stücken behalten wir uns eine
Zähldifferenz von 3 % vor. Zur Zahlungspflicht des Auftraggebers gilt im
Übrigen 6.1.
7. Branchenübliche Bedingungen und Handelsbrauch
7.1 Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und
Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt
vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV
jeweils in der neuesten Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung in Berlin. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird
entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige
Folienprodukte.
7.2 Weitere brachenübliche Bedingungen und Handelsbräuche bleiben
von diesen besonderen Bedingungen unberührt.
8. Bedruckung Recyclingzeichen/Sonderzeichen
Eine Bedruckung mit dem Recyclingzeichen (bspw. dem Grünen
Punkt) oder einem anderen Zeichen eines Selbstentsorgungssystems
fertigen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der
Auftraggeber versichert, über die entsprechenden Lizenzen zu verfügen
und stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme von allen
Ansprüchen aus der Verwendung dieser Zeichen frei.
9. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser besonderen Bedingungen, gleich aus
welchem Grund, nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen,
die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung vor allem in
Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Erfolg entspricht.