Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 17.Oktober 2024
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Allen sonstigen Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen, die uns mitgeteilt werden, widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Dies alles gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis anderer Bedingungen, Lieferungen oder Aufträge vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Vertragssprache ist deutsch.
2.2 Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
2.3 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 An den vom Kunden angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Datenträger, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Angebote sind, wenn nicht anders bestätigt, freibleibend, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und vorbehaltlich einer Rohstoffpreisänderung. Die aktuelle Preisgültigkeit entnehmen Sie dem entsprechenden Angebot. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Soweit sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten aus für uns nicht zu vertretenden Gründen, z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise, nachweisbar und wesentlich um 5 % erhöhen bzw. um 5 % verringern, verpflichten sich die Vertragsparteien, auf der Grundlage er Hausse- und Baisseklausel, eine angemessene Preisanpassung zu vereinbaren. Grundlage für Rohstoffpreise ist die Platts-Notierung.
3.3 Abrufaufträge und Rahmenvereinbarungen unterliegen grundsätzlich der Hausse- und Baisse-Klausel. Sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt ein Festpreis nur für den 1. Abruf.
3.4 Skizzen, Entwürfe, Probestücke, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden von uns zu einem marktüblichen Preis unter Berücksichtigung unseres Aufwandes berechnet.
3.5 Für Produkte, die auf Papphülsen oder Rollen geliefert werden, sowie für Umverpackungen und Verpackungsmaterialien (z.B. Umreifungsband, EuroContainer, etc.) in handelsüblicher Ausführung, wird das Bruttogewicht (gewogenes Gewicht) berechnet.
3.6 Versandkosten, gegebenenfalls anfallende Nachnahmegebühren, sowie Zölle und sonstige Gebühren bei Auslandsversand, sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.7 Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
4. Ausführung und Produktbeschaffenheit
4.1 Bei Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach vom Kunden vorgeschriebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Rechte Dritter (insbesondere Marken- und Urheberrechte) hierdurch nicht verletzt werden. Bei einer Inanspruchnahme durch Dritte sind wir ohne eigene rechtliche Überprüfung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten oder jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung unverzüglich freizustellen.
4.2 Hängt die Bestellung noch von einer betriebsinternen Freigabe der Qualitätssicherung des Kunden ab, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen, ob ein Auftrag endgültig und umfassend freigegeben ist oder nicht.
4.3 Verpflichtet sich der Kunde zur Beschaffung von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Gegenständen, so hat er diese in der vereinbarten bzw. ausreichenden Menge einschließlich einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig vor Produktionsbeginn in der vereinbarten und einwandfreien Beschaffenheit auf eigene Kosten an das von uns angegebene Werk anzuliefern. Bei Verletzung dieser Pflicht haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben davon unberührt.
4.4 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
4.5 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probestücken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4.6 Zählerdifferenzen zu den auf der Verpackungseinheit (VPE) angegebenen Stückzahlen von bis zu +/- 3% sind in einzelnen Verpackungseinheiten aus produktionstechnischen Gründen nicht zu vermeiden.
5. Besonderen Bedingungen für Folienprodukte
5.1 Muster und Proben sind unverbindliches Anschauungsmaterial.
5.2 Bei Verwendung der Verpackung in sensiblen Bereichen oder für besondere Produkte (bspw. Arznei- und Lebensmittel, Medizinprodukte), hat der Kunde uns ausdrücklich auf die Verwendungsart hinzuweisen. Wünscht der Kunde bestimmte Konformitätserklärungen zu den Produkten, so muss er uns dies bei Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich mitteilen.
5.3 Recyclingrohstoffe können abhängig von der jeweiligen Charge geringe Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalische Eigenschaften aufweisen.
5.4 Eine Bedruckung mit einem Zeichen eines Selbstentsorgungssystems fertigen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, soweit der Kunde uns versichert, dass er über die entsprechenden Lizenzen verfügt. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte von allen Ansprüchen aus der Verwendung dieser Zeichen frei. Lizenzgebühren oder Entsorgungskosten eines Selbstentsorgungssystems sind in unseren Preisen generell nicht enthalten. Mit der Bestellung von lizenzpflichtigen Waren entbindet der Auftraggeber uns von der Rücknahmepflicht.
5.5 Vorbehaltlich besonderer Anweisungen des Kunden erfolgt die Ausführung mit branchenüblichen Materialien und nach den üblichen und bekannten Herstellungsverfahren. Bei allen Kunststofferzeugnissen behalten wir uns dem Stand der Technik entsprechende Qualitätsschwankungen, branchenübliche und handelsübliche Fertigungstoleranzen vor.
5.6 Soweit keine spezifischen Toleranzen oder Typ-Ware (vgl. 5.7.) vereinbart sind, gelten für Folienprodukte die GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV (aufgestellt von der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. –Trägerverband des GKV- und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin) AUSGABE September 2007 und branchenübliche Handelsbräuche
5.7 Bei Typ-Ware handelt es sich um Folienprodukte, die durch spezielle Produktbestandteile, Abmischungen und Verfahren in einer stärkenreduzierten Qualität angeboten werden. Bezüglich der Folienstärke liefern wir im branchenüblichen Toleranzbereich. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV sind auf Typ-Ware nicht anzuwenden. Der Kunde wird separat durch einen Hinweis im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung auf Typ-Ware hingewiesen (bspw. stärkenreduziertes Material/Qualität, Typ-Ware). Auf Anforderung wird ein entsprechendes Datenblatt zur Verfügung gestellt.
5.8 Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind produktionstechnisch bedingt und betragen bis zu +/- 15% der bestätigten Gesamtliefermenge je Artikelposition.
6. Besonderen Bedingungen für Druckaufträge
6.1 Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Werkzeuge etc. werden von uns berechnet. Diese bleiben, soweit sie über uns angefertigt sind, in unserem Gewahrsam und können nicht herausverlangt werden, auch wenn sie vom Besteller bezahlt sind. Wir lagern diese Klischees sachgemäß, nach 2 Jahren Nichtbenutzung werden sie von uns ohne Ankündigung vernichtet, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Auf Wunsch stellen wir Korrekturabzüge her, die vom Käufer genau zu prüfen und für den Druck freizugeben sind.
6.2 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt eine Kopie anzufertigen.
6.3 Bei farbigen Reproduktionen können in allen Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6.4 Ebenso können verkehrsübliche Passer-Differenzen von bis zu +/- 3 mm auftreten.
6.5 Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
6.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
6.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
6.8 Uns zur Auftragsdurchführung überlassene Gegenstände, insbesondere Muster, Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.
6.9 Es besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie bspw. Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Vorgesehene Lieferfristen werden für uns erst verbindlich mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung setzt die Erfüllung aller vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Kunden voraus.
7.2 Können Lieferfristen bei unverschuldeten Ereignissen wie höherer Gewalt (insb. Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse nicht eingehalten werden, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Lieferhindernisse bei Zu- oder Unterlieferern eintreten. Bestehen die vorgenannten Auslieferungshindernisse länger als drei Monate und verlängert sich dadurch die Auslieferung entsprechend, so ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar.
7.4 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten voraus.
8. Gefahrübergang, Versand und Verpackung
8.1 Soweit bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung stets EXW – Ex Works/Ab Werk (Incoterms® 2010).
8.2 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Wir behalten uns vor, Versandweg und Versandort sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Eine Verpflichtung zu billigster Versendung besteht nicht. Wünscht der Kunde eine davon abweichende Versandart, so trägt er auch hierfür die Kosten. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen von uns auf seine Kosten gegen üblicherweise versicherbare Transportrisiken versichert.
8.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung oder der Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
8.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr in vollem Umfang mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.5 Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Über den Sachverhalt ist ein Protokoll aufzunehmen. Frachtpapiere und Schadensfeststellungen sind uns innerhalb der vereinbarten Rügefristen zuzusenden.
8.6 Die Kosten für Einwegverpackungen sind nicht im Vertragspreis enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Spezialverpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis unabhängig vom Warenwert in Rechnung gestellt.
8.7 Bei Palettenversand sind die Europaletten dem anliefernden Frachtführer umgehend zum kostenfreien Rückversand zu übergeben. Fehlende Paletten werden in Rechnung gestellt.
8.8 Die Rücknahme sonstiger Verpackung nach Verpackungsverordnung erfolgt ausschließlich am Versandungsort, sofern der Kunde das Verpackungsmaterial auf seine Kosten dort abliefert.
9. Mängelhaftung, Haftungsbeschränkung
9.1 Sämtliche Sachmängelansprüche verjähren binnen zwölf Monaten nach Anlieferung der Ware. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt, wie in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel); in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.2 Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
10.3 Der Kunde als Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
10.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.6 Der Kunde ist ferner verpflichtet, jede bevorstehende oder bereits erfolgte Beeinträchtigung der Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt, Globalzessionen oder Zwangsvollstreckungen Dritter unverzüglich an uns anzuzeigen und den jeweiligen Dritten auf unsere Rechte aus dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Metzingen.
11.3 Metzingen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Daneben sind wir auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Kunden in anderer Weise zuständig ist, anzurufen.